Einstellung von Leistungen:
Vom grundsätzlichen Rechtsanspruch auf Sozialhilfeleistungen kann ausnahmsweise und unter Berücksichtigung von Art.12 der Bundesverfassung (BV) abgewichen werden. Die Leistungen sind ausnahmsweise ganz oder teilweise einzustellen, wenn:
der Hilfesuchende eine ihm zumutbare Arbeit oder die Geltendmachung eines Ersatzeinkommens verweigert;
ihm die Leistungen deswegen gekürzt worden sind, und;
ihm schriftlich und unter Androhung der Leistungseinstellung eine zweite Frist zur Annahme der Arbeit beziehungsweise zur Geltendmachung des Ersatzeinkommens angesetzt worden ist.
am ehesten wohl in einer der vom Bund finanizierten Eingliederungs-lager ähm stätten.
Source: Inventar der bedarfsabhängigen Sozialleistungen
Vom grundsätzlichen Rechtsanspruch auf Sozialhilfeleistungen kann ausnahmsweise und unter Berücksichtigung von Art.12 der Bundesverfassung (BV) abgewichen werden. Die Leistungen sind ausnahmsweise ganz oder teilweise einzustellen, wenn:
der Hilfesuchende eine ihm zumutbare Arbeit oder die Geltendmachung eines Ersatzeinkommens verweigert;
ihm die Leistungen deswegen gekürzt worden sind, und;
ihm schriftlich und unter Androhung der Leistungseinstellung eine zweite Frist zur Annahme der Arbeit beziehungsweise zur Geltendmachung des Ersatzeinkommens angesetzt worden ist.
am ehesten wohl in einer der vom Bund finanizierten Eingliederungs-lager ähm stätten.
Source: Inventar der bedarfsabhängigen Sozialleistungen
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